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Mittwoch, 10. Februar 2021
Die Überbrückungshilfe III wird nochmals deutlich verbessert: Die Beantragung wird einfacher, die Förderung großzügiger und sie steht mehr Unternehmen zur Verfügung. Auch die besonderen Herausforderungen des Einzelhandels werden berücksichtigt. Außerdem wird die Neustarthilfe für Selbstständige verbessert und der Zugang erweitert.
Durch die Anpassungen wird die Überbrückungshilfe III und deren Beantragung deutlich einfacher, die Förderung großzügiger und steht einem größeren Kreis an Unternehmen zur Verfügung. Außerdem wird die Neustarthilfe für Selbstständige verbessert und die besonderen Herausforderungen des Einzelhandels werden berücksichtigt.
Zugang zur Überbrückungshilfe III wird vereinfacht und erweitert
- Antragsberechtigung bei Corona-bedingtem Umsatzeinbruch in einem Monat von mindestens 30 Prozent
- Für Unternehmen mit Jahresumsatz von bis zu 750 Mio. Euro
Fördervolumen und Abschlagshöhe werden erhöht
- Bis zu 1,5 Mio. Euro Überbrückungshilfe pro Monat
- Abschlagszahlungen von bis zu 100.000 Euro
- Überbrückungshilfe III auch für November und Dezember 2020
Gezielte Regelungen für besonders betroffene Branchen
- Einzelhandel: Abschreibungen auf Saisonware können zu 100 Prozent als Fixkosten angesetzt werden
- Reisebranche: Umfassende Berücksichtigung von Kosten und Umsatzausfällen durch Absagen und Stornierungen
Neustarthilfe für Soloselbstständige deutlich verbessert und erweitert
- Neustarthilfe auf einmalig 50 Prozent des Referenzumsatzes verdoppelt
- Zugang auch für nicht fest angestellte Schauspieler*innen und vergleichbar Beschäftigte
- Maximale Betriebskostenpauschale auf 7.500 Euro erhöht
Weitere Verbesserungen der Corona-Hilfen
Nach den Beschlüssen des Koalitionsausschusses vom 3. Februar 2021 sind außerdem weitere Corona-Hilfen insbesondere für Familien, einkommensschwache Haushalte, die Gastronomie, den Kulturbereich und für Unternehmen vorgesehen:
- Coronazuschuss: Erwachsene Grundsicherungsempfänger erhalten eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 150 Euro.
- Kinderbonus: Pro Kind wird auf das Kindergeld ein einmaliger Kinderbonus von 150 Euro gewährt. Dieser Bonus wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag vergleichbar dem Kindergeld verrechnet. Er wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.
- Erleichterter Zugang zur Grundsicherung: Der erleichterte Zugang in die Grundsicherungssysteme wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert, analog zur pandemiebedingten Erhöhung des Kurzarbeitergeldes. Das bietet insbesondere krisenbedingt plötzlich in Not geratenen Selbständigen und Beschäftigten mit kleinen Einkommen Absicherung.
- Mehrwertsteuersenkung Gastronomie: Die Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie wird über den 30. Juni 2021 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2022 auf den ermäßigten Steuersatz von 7 % gesenkt.
- Unterstützung der Kulturschaffenden in der Corona-Krise: Ein Anschlussprogramm für das Rettungs- und Zukunftsprogramm „Neustart Kultur“ in Höhe von abermals 1 Milliarde Euro soll dem besonders betroffenen Kulturbereich helfen.
- Steuerlicher Verlustrücktrag: Der geltende steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 10 Mio. Euro bzw. 20 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) angehoben. Das schafft in der Krise die notwendige Liquidität, insbesondere für den Mittelstand.
Weitere Informationen sowie die Änderungen im Detail finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen unter: